Planzeichnung

Umwelt und Planung

Kaufpreissammlung

Aufgabe:

Gemäß § 195 BauGB sind alle Stellen, die Rechtsgeschäfte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beurkunden (Notare, Amtsgerichte etc.), verpflichtet, diese Verträge dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Diese Verträge werden nach bestimmten Kriterien ausgewertet und bilden mit ergänzenden Informationen die Kaufpreissammlung. Diese ergänzenden Informationen werden z. B. vom Käufer mittels Fragebogen erhoben oder von den zuständigen Stellen erfragt (z. B. Daten zur Bauleitplanung, sonstige rechtliche Festsetzungen, Bauakten). Die Kaufpreissammlung bildet eine wichtige Informationsquelle, auf die sich der Gutachterausschuss bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten sowie bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten stützt.

Gemäß § 14 Gutachterausschussverordnung Rheinland-Pfalz sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an

  1. öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
  2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und
  3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024,

zu erteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft ist schriftlich mit Angabe des Verwendungszwecks bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Die Stelle oder Person, der die Auskunft erteilt wird, darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des vorgenannten Absatzes Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen.

Anträge auf Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • konkrete Angabe des Zeitraums auf den sich die Auskunft bezieht,
  • konkrete Angabe des Teilmarkts (Wohnungseigentum, EZFH, LuF, MFH, DHH, REH, etc.),
  • konkrete Angabe des räumlichen Umfangs der Daten (gesamtes Stadtgebiet, ein oder mehrere Stadtteil(e), eine oder mehrere Straße(n), eine oder mehrere Bodenrichtwertzone(n) etc. ),
  • Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes und der Verwendung der Daten,
  • bei erstmaligem Antrag einer nicht anonymisierten Auskunft ist die erforderliche Eignung (Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 / Sachverständigennachweis) beizufügen.

Gebühren:

Die Gebühr für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 27 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).